Der eigentliche Name der Apotheke ist nicht überliefert und konnte auch aus den Grundbucheinträgen in der Stadt Miedzychod nicht ermittelt werden. Das Apothekengebäude von 1802 (bis heute erhalten) liegt aber gegenüber des Hotels „Schwarzer Adler“ (heute „Weißer Adler“) und hat selbst einen Adler als Zeichen über der Eingangstür. So ist es nach der üblichen Namensgebung für alte Apotheken wahrscheinlich, daß dieses die „Adler“-Apotheke gewesen ist.

Die Apotheke wurde von dem Pharmazeuticus Johann Georg Fuhrmann 1689 gegründet. Zuvor hat er wahrscheinlich als angestellter Apotheker bereits in Birnbaum gearbeitet denn Georg Fuhrmann wird in den Kirchenbüchern von Birnbaum am 8.Aug.1662 bereits als Apotheker erwähnt, als er als Pate eines Kindes eingetragen wurde. Und er wird ebenfalls als Apotheker genannt bei seiner Hochzeit am 13.11.1663.

Es gab in Birnbaum zuvor bereits eine Apotheke, die von dem Apotheker Kletke geführt wurde. Ein Johann Kletke, Apotheker erwirbt am 20.Mai 1677 die Bürgerrechte von Birnbaum (Bürgerbuch Nr.62). Johann Klettke und Georg Fuhrmann sind gegenseitig Paten bei ihren Kindern.

 


Erste Erwähnung im Kirchenbuch von Birnbaum als Pate:  Georg Fuhrmann, Apotecker

Gesichert ist aber die Erteilung des Apothekenprivilegs an Georg Fuhrmann dann durch den damaligen Starost von Birnbaum, Boguslaw von Unruh am 22.Sept.1689. Der vorige Erbherr von Birnbaum, Christoph von Unruh war im Januar 1689 verstorben und sein Sohn hatte die Herrschaft über die Stadt übernommen. Die Stadt wuchs ständig und in diesem Zusammenhang ist die Erteilung des Privilegs für eine weitere Apotheke zu sehen.

Dieses Apothekenprivileg ist in einer Geschichte der Apotheken der Provinz Wielkopolska von 1929 noch mit der Archivsignatur "C 23" des Polnischen Staatsarchives Posen  erwähnt. Das Orginal ist  dann im Krieg oder danach aus dem Archiv verschwunden. Im Archiv in Posen war es nicht mehr aufzufinden und im Signaturbuch als verloren erwähnt. Diese eingetragene Apothekengerechtigkeit wird in den Grundbucheinträgen von Birnbaum/ Miedzychod immer wieder erwähnt und fortgeschrieben und ist bis 1912 nachweisbar.

(1. Materjaly do historij Aptek Wielkopolskich, Warschau 1929, S.126 Miedzychod, Fußnote 95 : Arch.Panstow.w.Poznianiu, Miedzycod C 23)

Eine Fotokopie dieses Privilegs existiert aber und wurde uns 2006 übergeben. Sie ist irgendwann vor 1998 gemacht worden und und kam von Birnbaum über Köln zu uns. Hierfür bedanken wir uns bei Herrn L. von Kalckreuth sehr herzlich.
So ist zu hoffen, daß das Orginal noch irgendwo in oder um Birnbaum/Miedzychod existiert und den Weg zurück in ein geeignetes Archiv findet.


Fotokopie des Apothekenprivilegs vom 22.September 1689
(Orginalgrösse ca. 45 x 23 cm)

Transscription des Privilegs:

                          Ich Boguslaus von Unruh , Starosta Gnisinsky, Herr der  Frei-Herrlichen Herrschaften Birnbaum, Unruhstadt, Thirstigel, Casemiers, Großdorf Ect. Ect. Bezeuge hiemit in völliger Kraft vor allen und Jeden, die dieses von mir gegebene Privilegium seyen(sehen) oder Lesen hören, Absonderlichen denen so daran gelegen, das nach dehm der Ehrenhafte und Kunsterfahrene Hr. Georg Fuhrman zur Nothwendigkeit undt Zierde der Stadt, mit seinen eigenen Unkosten eine Apoteke alhier zum Birnbaum in seinem Erb- und Eigenthümlichen Hause, welches er von Tobias Zigelten (Zygel und Siegelt sind als Namen im Bürgerbuch aus dieser Zeit vorhanden) gekauft, aufgerichtet und und fundieret,

 hatt Er Supplicando bey Uns angehalten und gebehten, Danach die Anordnung und gebrauch der Apoteken so bey Meiner Frei-Herrlichen Stadt Vor diesem Einhänglich aufgerichtet und fundieret, bestetigen und bekräftigen wolle.

Dieß habe ich auf wohlbedachten und Reifl- (lich – als Kürzel eingesetzt) gepflogenen Raht mich hierauf  resolvieret und beschloßen, aldieweil ich sehe das durch Gottes sonderbaren Segen die Bürgerschaft sich täglich mehret, auch eine Neue Stadt erbauet worden! Das einer Apoteke die ganze Stadt zu versorgen Unmöglichkeit, auch die Apoteken ein Nohtwendiges Nützliches werck bey der Stadt findet, man dieselbe Schütze, Vertheidige und Befreye, damitt Sie desto baltz bestetigt Und bey jetziger Vermehrung der Bürgerschaft in aufnehmen kommen möge,

 ist Hier nun dieses mein Ernster Wille Daß Niemand unserer Stadt Apoteker in handel und Wandel, außerhalb frey opfendlichen Jahrmarckten zu nahe oder verhinderlichen sey. Er sey Krämer oder Schotte, Einheimischer oder Fremder, Mit einer einzigen Wahr, die der Apoteken Verhinderlich oder schädlich sey, Alß da ist Gewürtz, Farbenwahren, Tigel-& Medicamente & Ofitze und destilierte Wasser, außgenommen Brandtwein. Und wie dieselben in Summa auch immer Nahmen haben mögen, sollen dieselben  keines Weges gestatet, sondern hiemit gänzlichen abgeschaffen sein.

 Und soll Obrigster Apoteker seine Erben und Nachkömmlinge, dißhalb von Mier  Meinen nachkommenden Erben alß Gebiethende HERREN Zu Jederzeit geschützet Erhalten und Vertreten werden.

 Hieneben aber soll benandter Apoteker und nach Ihm der Apotheken- Besitzer alle Schloß undt Bürgerlichen Dienste oder wie man sie sonsten pfleget ins gemeine zu nennen der Schutzwerke befryet sein.

 Was aber Kirchen und Schulen an gehet, die Zahlet Er gleich anderen Bürgern diese Quota schuldigster Maaßen.

 Es soll aber gedachter Apoteker, auch nach ihm kommende Erben, wegen dieser seiner Parogativen und Vorteihle schuldig sein die Apoteke zu Jederzeit mitt täglichen frischen Wahren und Midicamenten zu Versehen Nach billicher Apoteken Taxa, Wie auch das Gewürtz zu Verkaufen.

Doch aber ist er schuldig wan ihm die Gnädige Obrigkeit Gewürtz auf das Schloß begehret oder bedürftig, Daß er eß umb den Preis geben und laßen soll, wie er es selber in Danzig oder Francfort erkaufen that, auch mit seinen Medicamentis bey Tag und Nacht eines Jedwedern ansuchen sich gefast halten, wilfertig und fleißig zu erzeigen, Und wofern er selbsten in Persona nicht zu Jederzeit könnte zu gegen sein, soll er in seiner stadt einen persum Provisorem Verordnen und halten.

Undt nachdem ich sein billiches und rechtmäßiges Bitten angesehen und vernommen, so habe  Ich dieselbe Ordnung in allen Puncten, Clausulen und Articulen zu Approbiren und Confirmiren gedacht, in maßen Ich solche Rechte und Billichmässige Ordnung, welche der Stadt Zum aufnehmen gereichet, Krafft dieses Briefes will Approbieret und Bekräfftiget haben.

Alles getraulich, fest, unverbrüchlich und ohne gefährde obverschriebener maßen zu halten. Dißen zu Mehrer Uhrkundt und steter fest Haltung opgesetzten alles, Habe ich solches mit eigener Handt Unterschrieben und mitt Meinem angebohren Frey-Herrlichen Petschaft so hinangehangen Bekräfftigen wollen.

Gesehen und Gegeben auss Meiner Frey-Herrlichen Hoffstadt Birnbaum Den Zwey und Zwanzigsten Monaths Tag Septembris deß itz lauffenden Tausend & Sechshundert Neun- und Achzigsten Jahres.

 

                                                                      Boguslaus von Unruh

Dieses privilegium wird Johann….

(Org. dieses …daß S……………………

…geben……………………allen ……..

(zum Teil unleserlich, und es fehlen einige Worte, die über den Rand geschrieben sind)


ursprünglich ein angehängtes Siegel unterhalb dieser Zeilen